Waffengesetz

Ab dem 15.08.2019 sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verboten. Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung „klein“ benötigt wird. Nur Sportschützen / Sportschützinnen und Waffensammler/innen können kantonale Ausnahmebewilligungen „klein“ beantragen, müssen aber zusätzliche Bedingungen erfüllen, um eine derartige Bewilligung zu erhalten. Dazu wird auf die beiden entsprechenden Fragen weiter unten verwiesen.

Ausnahmebewilligungen „klein“ können mit dem entsprechenden Gesuch Ausnahmebewilligung klein bei folgender Stelle beantragt werden:

Kantonspolizei Zürich
Fachgruppe Waffen/Sprengstoffe
Postfach
8021 Zürich
Tel. 044 247 27 25
Mail: waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch

Welche gesetzlichen Auflagen muss der Besitzer / die Besitzerin von neu verbotenen Waffen, die er / sie nach altem Recht erworben hat, beachten?
Ampelplakat
Schweizer Waffenrecht Handout 03.2023
Schema Besitz Halbautomaten_2019
KAPO-Infoschreiben an den ZHSV

Weitere Info’s findest Du unter:
Ausnahmebewillgung zum Erwerb von verbotenen Waffen
Besitz von Feuerwaffen nachmelden
FAQ_Anpassung_Waffengesetz

Der SSV hat eine übersichtliche und aussagekräftige Sammlung von Links und Informationen zum Waffenrecht zusammengestellt.
SSV Info zum Waffengesetz

Fedpol

Waffenbroschüre_2019